Auszug aus den Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Richtlinie Hämotherapie)
Aufgestellt gemäß § 12a und 18 Transfusionsgesetz von der Bundesärztekammer
im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut
Gesamtnovelle 2017
in der vom Vorstand der Bundesärztekammer auf Empfehlung seines Wissenschaftlichen Beirats am 17.02.2017 verabschiedeten Fassung.
Das Einvernehmen des Paul-Ehrlich-Instituts wurde am 26.06.2017 hergestellt.

4.9. Identitätssicherung und vorbereitende Kontrollen beim Empfänger

4.9.1. Identitätssicherung

Verwechslungen kommen häufiger vor als Fehlbestimmungen. Es ist daher unerlässlich, Verwechslungen auszuschließen.
Alle Blutproben, die zur transfusionsserologischen Untersuchung erforderlich sind, müssen stets – auch im Notfall – vor Entnahme eindeutig gekennzeichnet werden (Name, Vorname, Geburtsdatum bzw. auch in codierter Form) und bezüglich ihrer Herkunft gesichert sein (Ein-zelheiten s. Abschnitt 4.4). Der Untersuchungsauftrag muss vollständig einschließlich Ent-nahmedatum ausgefüllt und die abnehmende Person identifizierbar sein (s a Abschnitt 4.4.3). Der anfordernde Arzt muss auf dem Untersuchungsantrag eindeutig ausgewiesen sein. Der anfordernde Arzt ist für die Identität der Blutprobe verantwortlich.
Nach der Durchführung der serologischen Verträglichkeitsprobe (Kreuzprobe) wird jedem Erythrozytenkonzentrat und Granulozytenkonzentrat ein Begleitschein beigefügt, der zumin-dest Namen, Vornamen, Geburtstag des Patienten sowie die Präparatenummer oder Char-genbezeichnung enthält. Eine verwechslungsfreie Zuordnung zum Präparat ist sicherzustel-len, z. B. durch EDV-gestützte Fall- bzw. Aufnahmenummern.

4.9.2. Vorbereitende Kontrollen

Vor Beginn der Transfusion hat der transfundierende Arzt am Patienten persönlich zu über-prüfen, ob das Präparat für den betreffenden Empfänger bestimmt ist, die Blutgruppe des Präparats (Präparate-Etikett) dem Blutgruppenbefund des Empfängers entspricht bzw. mit diesem kompatibel ist und die Präparatenummer oder Chargenbezeichnung mit den Anga-ben im Begleitschein übereinstimmt.
Darüber hinaus muss eine visuelle Kontrolle des Präparates erfolgen sowie das Verfallda-tum, die Unversehrtheit des Blutbehältnisses und die Gültigkeit der Verträglichkeitsprobe überprüft werden (s. Abschnitt 4.4.11).
Bei Empfängern, die namentlich nicht identifiziert werden können, müssen die Personalien durch andere Angaben ersetzt werden, die eine eindeutige Identifikation erlauben.


4.9.2.1 AB0-Identitätstest

Unmittelbar vor der Transfusion von Erythrozytenkonzentraten und Granulozyten-konzentraten ist vom transfundierenden Arzt oder unter seiner direkten Aufsicht der AB0-Identitätstest (Bedside-Test) am Empfänger vorzunehmen (z.B. auf Testkarten). Er dient der Bestätigung der zuvor bestimmten AB0-Blutgruppenmerkmale des Empfängers. Das Ergebnis ist schriftlich zu dokumentieren. Bei Unstimmigkeiten ist das Laboratorium bzw. die transfusionsmedizinische Einrichtung umgehend zu benachrichtigen.
Wegen abweichender Vorschriften bei der Eigenbluttransfusion wird auf Abschnitt 4.6.1. verwiesen.

4.9.3.Autologes Eigenblut
4.9.3.1 Präoperativ gewonnenes Eigenblut

Unmittelbar vor der Transfusion ist vom transfundierenden Arzt die Identität durch Vergleich der Personalien des Empfängers mit der Kennzeichnung des Eigenblutprodukts zu sichern. Der AB0-Identitätstest gemäß Abschnitt 4.9.2.1 ist in jedem Fall mit dem Blut des
Empfängers, im Falle von Erythrozyten haltigen Präparaten auch mit dem des autologen Blutpro-dukts vorzunehmen. Die serologische Vertr äglichkeitsprobe (Kreuzprobe) kann entfallen.